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SATZUNG |
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Vereinssatzung
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„AckerGiganten Tecklenburger Land e.V.“ mit Sitz in 49536 Lienen
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 06.08.2009 in 49536 Lienen.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „AckerGiganten Tecklenburger Land". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann um den Zusatz „eingetragener Verein" („e.V.") erweitert. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Lienen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins Ziel des Vereins ist die Brauchtumspflege der historischen Landwirtschaft, insbesondere auch die Jugend für die Landwirtschaftlichen Traditionen zu begeistern und unter den Mitgliedern die Geselligkeit zu fördern. Weitere Ziele des Vereins sind der bereiten Öffentlichkeit die Technik der Vergangen Jahrhunderte der Landtechnik erlebbar zu machen und diese auch anschaulich zur Geltung zu bringen. Dieses erreicht der Verein durch folgende Aktionen: Treffen historischer Traktoren („Treckertreffen") historische Feldtage Dreschtage Kartoffeltage Weihnachtsfeiern Sommerfeste gemeinsame Ausfahrten Wiesentage Ackertage Heu- und Strohtage Präsentation auf Weihnachtsmärkten Instandsetzungen von alten Maschinen
(2) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a) Sicherstellung eines regelmäßigen Treffen von Gleichgesinnten, b) Durchführung von Instandsetzungen unter Fachkundlicher Begleitung, c) Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine, d) Aufklärung durch Veranstaltungen mit Vorträgen über die Bedeutung der Landwirtschaft für unsere Heimat, e) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflüge- gen für die Mitglieder. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Die Mittel des Vereins - auch etwaige Überschüsse - werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern. (3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit. (4) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. (5) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. (6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv für den Verein engagieren, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern. (7) Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein. (8) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit mindestens 60 % der stimmberechtigten Mitglieder ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden. §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. (2) Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht. (3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitglieder-Versammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (6) Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. (7) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. (8) Die Mitglieder sind verpflichtet, a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten. §5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft (1) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. (2) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres. (3) Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod b) durch Austritt c) durch Ausschluss (4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung wird ab dem auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahr wirksam, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten ist. (5) Der Ausschluss erfolgt, a) wenn das Vereinsmitglied trotz zweimalig erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen (6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. (7) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. (8) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig. (9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. (10) Eventuell über § 5 Absatz 9 hinausgehende Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden. § 6 Beitrag
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, deren Höhe vom Vereinsausschuss festgesetzt werden. Die Höhe des Jahresbeitrages legt die Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung fest.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt. Bei Tod eines Mitglieds werden etwaige Beitragsforderungen für das Jahr, in dem das Mitglied verstirbt, vom Verein nicht mehr geltend gemacht. (5) Der Jahresbeitrag ist bei Eintritt in den Verein fällig. (6) Die aktive Beteiligung kann durch den Vorstand bei Beitragsrückständen untersagt werden. §7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand 2. der Vereinsausschuss 3. die Kassenprüfer 4. die Mitgliederversammlung §8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden ebenfalls Schriftführer b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassierer (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben: • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung • Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses • Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens (4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. (5) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
(6) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnen. (7) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1.000,00 Euro (in Worten: eintausend Euro) belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1.000,00 Euro (in Worten: eintausend Euro) belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. (8) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. (9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.
(11) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. §9 Der Vereinsausschuss
(1) Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und zwei weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte volljährige Vereinsmitglieder als Beisitzer an. Die Beisitzer bleiben jedoch so lange im Amt, bis neue Beisitzer gewählt sind. Die Wiederwahl der Beisitzer ist möglich.
(2) Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§5 Absätze I und 6, § 6 Absatz I und 4, § 8 Absatz 4 der Satzung) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig. 3) Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen, die vom 1 .Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. (4) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Ausschussmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ausschussmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. (5) Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung. § 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen. (3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel). (4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. (5) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. § 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Beisitzer des Vereinsausschusses. 2. Die Wahl von einem Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts des Kassenprüfers und Erteilung der Entlastung. 4. Die Genehmigung des Haushaltes. 5. Ernennung von Ehrenmitgliedern. 6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten. 7. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. 8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. § 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter, der dem Vereinsausschuss angehört. (2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig. (3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. (4) Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie des Kassenprüfers erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung. (5) Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie des Kassenprüfers ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. (6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. § 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. §14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§15 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. §16 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Lienen, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Jugendarbeit zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde am 06.08.2009 in Lienen von der Gründungsversammlung beschlossen. Dies bestätigen die Gründungsmitglieder mit ihrer Unterschrift.
AckerGiganten Tecklenburger Land e.V.“ mit Sitz in 49536 Lienen
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 06.08.2009 in 49536 Lienen.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „AckerGiganten Tecklenbruger Land". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann um den Zusatz „eingetragener Verein" („e.V.") erweitert. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Lienen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins Ziel des Vereins ist die Brauchtumspflege der historischen Landwirtschaft, insbesondere auch die Jugend für die Landwirtschaftlichen Traditionen zu begeistern und unter den Mitgliedern die Geselligkeit zu fördern.Weitere Ziele des Vereins sind der bereiten Öffentlichkeit die Technik der Vergangen Jahrhunderte der Landtechnik erlebbar zu machen und diese auch anschaulich zur Geltung zu bringen. Dieses erreicht der Verein durch folgende Aktionen:Treffen historischer Traktoren („Treckertreffen)historische Feldtage Dreschtage Kartoffeltage Weihnachtsfeiern Sommerfeste gemeinsame Ausfahrten Wiesentage Ackertage Heu- und Strohtage Präsentation auf Weihnachtsmärkten Indstansetzungen von alten Maschinen
(2) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a) Sicherstellung eines regelmäßigen Treffen von Gleichgesinnten, b) Durchführung von Instandsetzungen unter Fachkundlicher Begleitung, c) Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine, d) Aufklärung durch Veranstaltungen mit Vorträgen über die Bedeutung der Landwirtschaft für unsere Heimat, e) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflü- gen für die Mitglieder. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Die Mittel des Vereins - auch etwaige Überschüsse - werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern. (3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit. (4) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. (5) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. (6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv für den Verein engagieren, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern. (7) Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein. (8) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit mindestens 60 % der stimmberechtigten Mitglieder ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden. §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. (2) Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht. (3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitglieder-Versammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (6) Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. (7) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. (8) Die Mitglieder sind verpflichtet, a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten. §5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft (1) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. (2) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres. (3) Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod b) durch Austritt c) durch Ausschluss (4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung wird ab dem auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahr wirksam, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten ist. (5) Der Ausschluss erfolgt, a) wenn das Vereinsmitglied trotz zweimalig erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen (6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. (7) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. (8) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig. (9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. (10) Eventuell über § 5 Absatz 9 hinausgehende Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden. § 6 Beitrag
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, deren Höhe vom Vereinsausschuss festgesetzt werden. Die Höhe des Jahresbeitrages legt die Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung fest.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt. Bei Tod eines Mitglieds werden etwaige Beitragsforderungen für das Jahr, in dem das Mitglied verstirbt, vom Verein nicht mehr geltend gemacht. (5) Der Jahresbeitrag ist bei Eintritt in den Verein fällig. (6) Die aktive Beteiligung kann durch den Vorstand bei Beitragsrückständen untersagt werden. §7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand 2. der Vereinsausschuss 3. die Kassenprüfer 4. die Mitgliederversammlung §8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden ebenfalls Schriftführer b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassierer (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben: • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung • Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses • Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens (4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. (5) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
(6) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnen. (7) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1.000,00 Euro (in Worten: eintausend Euro) belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1.000,00 Euro (in Worten: eintausend Euro) belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. (8) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. (9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.
(11) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. §9 Der Vereinsausschuss
(1) Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und zwei weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte volljährige Vereinsmitglieder als Beisitzer an. Die Beisitzer bleiben jedoch so lange im Amt, bis neue Beisitzer gewählt sind. Die Wiederwahl der Beisitzer ist möglich.
(2) Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§5 Absätze I und 6, § 6 Absatz I und 4, § 8 Absatz 4 der Satzung) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig. 3) Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen, die vom 1 .Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. (4) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Ausschussmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ausschussmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. (5) Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung. § 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen. (3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel). (4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. (5) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. § 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Beisitzer des Vereinsausschusses. 2. Die Wahl von einem Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts des Kassenprüfers und Erteilung der Entlastung. 4. Die Genehmigung des Haushaltes. 5. Ernennung von Ehrenmitgliedern. 6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten. 7. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. 8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. § 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter, der dem Vereinsausschuss angehört. (2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig. (3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. (4) Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie des Kassenprüfers erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung. (5) Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie des Kassenprüfers ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. (6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. § 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. §14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§15 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. §16 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Lienen, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Jugendarbeit zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde am 06.08.2009 in Lienen von der Gründungsversammlung beschlossen. Dies bestätigen die Gründungsmitglieder mit ihrer Unterschrift.
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